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2018 hab ich erstmals angefangen, mich im Detail mit diesem Thema zu beschäftigen. Ich musste damals leider feststellen, dass es seit 1.10.2017 nicht mehr möglich ist, Fahrzeuge einfach nach Lust und Laune mit einer Einzelabgasbestätigung auf Autogas umzurüsten. Das hat dazu geführt, dass seit dieser Neureglung zunächst gar keine Anlagen mehr für den A2 1.4 verfügbar waren. Mittlerweile scheint es aber ein paar Hersteller zu geben, die den A2 bedienen können. Im Grunde kommt beim A2 sowieso nur der 1.4er für eine Umrüstung in Frage, und für diese Motorisierung gibts in dieser Datenbank Möglichkeiten, eine eintragungsfähige Autogasanlage nach R115 zu finden: https://hybridsupply.de/service/r115-suche/

Vor dem Zwang von R115 wurde in Deutschland fast überwiegen per Einzelabgasbestätigung umgerüstet. Dazu war lediglich erforderlich, vom Anlagenhersteller eine Bestätigung zu erhalten, dass das Abgasverhalten für den verbauten Motor nicht negativ beeinflusst wird. Der Einbau bzw. Umbau wurde dann bei jedem einzelnen umgerüsteten Fahrzeug vom TÜV-Prüfer über eine Einzelabnahme gemäß §19.2/21 beurteilt. Bei R115 wird im Idealfall vom TÜV-Prüfer nur noch geschaut, ob die Anlage so verbaut ist, wie es ggf. in den Dokumenten des Herstellers angegeben wird. Heißt kurz und knapp: Bei Umrüstung über EAB kann der Einbau individuell erfolgen und bei einer Umrüstung nach R115 KANN (muss aber nicht) es sein, dass gewisse Dinge zwingend so umgesetzt werden müssen, wie es in den Unterlagen der Anlage steht. Der größte Nachteil bei einer Nachrüstung mit einer Anlage gemäß R115 ist eigentlich nur, dass es nicht so viel Auswahl gibt, weil nicht jeder Hersteller das Geld in die Hand nimmt, und seine R115-Anlage für den A2 genehmigen lässt. Denn diese Aufnahme bedeutet, an einem Musterfahrzeug eine Doku zu erstellen, eventuell gewisse Einbauvorschriften festzulegen und ggf. noch anderen Papierkram. Mit einer Einzelabnahme musste der Hersteller nur sicherstellen, dass seine Teile den Anforderungen entsprechen.

Die R115 bringt noch ein paar weitere Einschränkungen mit sich, die aber für die meisten Kunden nicht von Interesse sind. Eine Einschränkung die mich persönlich gestört hat war, dass die Gassteuergeräte ´von Anlagen nach R115 gegen Manipulation geschützt sein müssen. Das heißt, dass man die Anlage als Kunde nicht mehr selbst kalibrieren kann/darf, sondern das nur noch die Werkstatt oder der Hersteller tun darf. Für mich als DoItYourself-Verfechter ein NoGo. Hier gibts noch ein paar weiterführende Infos zum Thema R115: https://www.vdtuev.de/themen/mobilitaet/alternative_antriebe/fragen-und-antworten-vdtuev-merkblatt-750-fluessiggasanlagen

Ich wäre nicht ich, wenn ich mich mit der Situation zufrieden gegeben hätte xD Also hab ich mir die Richtlinien durchgelesen und nach Schlupflöchern oder Ausnahmeregelungen gesucht. Tatsächlich gibts diese. In der geänderten VdTÜV die seit 1.10.2017 gilt heißt es wörtlich:

"Einzelabgasbestätigungen dürfen nur ausgestellt werden für Fahrzeuge, für die keine Genehmigung nach UNECE Regelung Nr. 115 vorliegen kann (Anmerkung: Dies sind einzelgenehmigte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich der UNECE Regelung Nr. 115 fallen. Vor Einbau der Autogasanlage bereits technisch geänderte, ursprünglich typgenehmigte Fahrzeuge werden im Sinne dieses Merkblattes nicht als einzelgenehmigte Fahrzeuge betrachtet. Durch diese Festlegung soll ausgeschlossen werden, dass für Anlagen/Fahrzeuge, die grundsätzlich nach UNECE Regelung Nr. 115 behandelt werden können, Einzelabgasbestätigungen ausgefertigt werden)."

Macht erstmal nicht viel schlauer, denn es herrscht hier ein Widerspruch. Genehmigungen über Richtlinien, insbesondere die R115 können eigentlich nur für serienmäßige Fahrzeuge ausgestellt werden. Fahrzeuge, die nicht mehr dem Serienstand entsprechen, können von der R115 gar nicht abgedeckt werden, weil diese Richtlinie für einzelgenehmigte Fahrzeuge nicht anwendbar ist. Oder anders: Selbst wenn jeder R115-Anlage eine Genehmigung für den A2 hätte, könnte ich meinen besonderen, individuell A2 mit anderem Motor nicht nach R115 umrüsten, weil keine dieser Anlagen dieses Fahrzeug berücksichtigen könnte. Dennoch geht die Anmerkung auf Fahrzeuge ein, die bereits eine Typgenehmigung hatten, aber technisch geändert wurde, was ja genau auf mein Fahrzeug zutrifft. Somit wäre das eigentlich ein KO-Kriterium, denn R115 würde bei dem Fahrzeug nicht gehen und die Ausstellung einer EAB wird ausgeschlossen.

[Hintergrundwissen] Nun muss man aber wissen, dass eigentlich schon vor 1.10.2017 die Gesetze so standen, dass europaweit die R115 angewendet hätte werden sollen oder müssen. In Deutschland haben sich die Anlagenhersteller über einen Sonderweg eine Hintertür geschaffen und Umbauten über Einzelabnahmen in Verbindung mit einer Einzelabgasbestätigung ermöglicht. Der Hintergrund ist, dass Anlagen nach R115 bei den Herstellern erstmal höhere Dokumenationskosten verursachen und für jeden Fahrzeugtyp ein separater Satz Dokumentation nach R115 vom TÜV/DEKRA abgesegnet werden muss. Dieses Schlupfloch wollten die technischen Dienste nun endlich schließen. Darum haben sie in das Merkblatt vom VdTÜV #750 mit der Fassung von 10/2017) diesen Passus aufgenommen. Da der VdTÜV (Verband der TechnischenÜberwachungsVereine) die Dachorganisation von TÜV, DEKRA, etc. ist und deren Handlungs- und Entscheidungsgrundlagen weitestgehend standardisiert, müssen sich alle technischen Dienste an diese Merkblatt halten. Ich hatte vor diesem Hintergrund erstmal die Hoffnung, dass diese neue Regelung vielleicht Interpretationsspielraum lässt, insbesondere, weil sie widersprüchlich formuliert ist. Ich denke, dass hinter dieser gewollten, aber nicht ganz glücklich formulierten Regelung der Hintergedanke steckt, dass nicht durch minimale Änderungen am Serienzustand Autos massenhaft genullt werden können.[/Hintergrundwissen]

Ich habe zunächst versucht, diese Hürde auf dem naheliegendsten Weg zu nehmen. Ich habe mit Anlagenherstellern und Umrüstern gesprochen und versucht, diesen Widerspruch zu klären. Letztendlich hatten die damals (wahrscheinlich heute auch noch) alle keine Ahnung und haben auf die neue Regelung verwiesen und es gar nicht versucht, mir eine EAB zu besorgen. Auch bei den Blaumänteln in den örtlichen und umliegenden Prüfstellen habe ich mir die Zähne ausgebissen.

Also habe ich versucht, das Problem zur obersten Instanz zu tragen. Ich bin auf Kontaktdaten von den Menschen gestoßen, die in den entsprechenden Fachkreisen/Ausschüssen für die Ausgestaltung der VdTÜV 750 verantwortlich sind. Beim TÜV Süd konnte ich dann auch direkt per Mail und telefonisch Kontakt zu einem Mitarbeiter herstellen. Nachdem wir den Sachverhalt erörtert haben und sichergestellt war, dass er die Problematik verstanden hat, wollte er von mir eine Kopie des genullten Fahrzeugscheins haben und hat sich mit seinen Kollegen intern beraten. Einige Zeit danach kam dann auch die Bestätigung per Mail, dass für solche Fälle die Ausstellung einer EAB möglich ist und man meiner Argumentation folgt.

Die Konsequenz daraus ist, dass jeder Hersteller, der seine Anlagen beim TÜV Süd hat prüfen lassen, auch eine EAB ausgestellt werden kann.

Ich hatte auch Kontakt zur DEKRA. Ich bin mir leider nicht sicher, mit welcher Instanz ich dort Kontakt, hatte, denn es war nur per Mail und eher nicht so auskunftsfreudig. Jedenfalls habe ich von der DEKRA eine völlig anderslautende Auskunft erhalten. Man würde mir in diesem Fall keine EAB ausstellen. Die Kosequenz hieraus: Alle Hersteller, die bei der DEKRA zugelassen haben, fallen automatisch raus.

Ich hab das Thema vor kurzem wieder aufgegriffen und mir eine EAB besorgt. Diese ist seit letzter Woche da und die Umrüstung kann dann so langsam angegangen werden.

Es wird eine Zavoli Bora verbaut. Es ist eine der wenigen Anlagen, die alle oben genannten Kriterien erfüllen und für die es noch Diagnosesoftware ohne Dongle gibt. Mit dieser Anlage lässt sich der Co2-Ausstoß um Faktor 0,89 senken.

Abgasgutachten
Abgasgutachten

Hinweis: Bei dem Gutachten handelt sich um einen 1.6 AVY Umbau. Siehe Link

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